§ 1 Anwendungsbereich
1. Zur Müller Gruppe gehören die Müller Fleisch GmbH, die Bayreuther Fleisch GmbH, die Ulmer Fleisch GmbH, die Süddeutsche Schweinefleischzentrum Ulm-Donautal GmbH und die Ingolstädter Fleisch, die unter Ulmer Fleisch GmbH firmiert. Diese werden nachfolgend als Verwender bezeichnet. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Schlachtstätten, an denen der Verwender Schlachtungen durchführen lässt.
3. Der Einkauf von Schlachttieren des Verwenders erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verwender mit den Lieferanten über die von Ihnen angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten für diese und alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Verträge, auch wenn der Verwender den Lieferanten zukünftig nicht mehr ausdrücklich darauf hinweist.
4. Geschäftsbedingungen der Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn der Verwender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen der Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt; es sei denn, der Verwender hat der Geltung abweichender oder entgegenstehender Bedingungen schriftlich zugestimmt. In diesem Fall sowie bei gesonderter, schriftlicher Vereinbarung besonderer Bedingungen für bestimmte Lieferungen gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Verwenders nachrangig und ergänzend. Durch die vorbehaltlose Bezahlung der Schlachttiere wird kein Einverständnis mit entgegenstehenden oder abweichenden Lieferbedingungen des Lieferanten erklärt.
4. Die Einkaufsbedingungen des Verwenders gelten nur gegenüber Unternehmern gem. §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Anlieferung, Transport
1. Die Lieferverpflichtung des Lieferanten und der Leistungsinhalt richten sich nach der jeweiligen Bestellung. Die Lieferung hat an die jeweils vereinbarte Schlachtstätte des Verwenders zu erfolgen (Bringschuld). Die Lieferzeit ist bindend. Bei Abweichungen von der vereinbarten Lieferzeit stehen dem Verwender die gesetzlichen Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten zu. Ein Abweichen von der bestellten Liefermenge kann Schadensersatzansprüche des Verwenders gegen den Lieferanten begründen. Der Verwender ist berechtigt, solange der Lieferant seine Pflicht noch nicht vollständig erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen der Lieferverpflichtungen vorzunehmen.
2. Der Lieferant hat die Schlachttiere im nüchternen Zustand fracht- und gebührenfrei unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben entsprechend der VVVO gekennzeichnet zur jeweilig vereinbarten Schlachtstätte anzuliefern. Die Schlachttiere sind mit dem vom Verwender zur Verfügung gestellten und mit wahrheitsgemäßen Angaben versehenen Anlieferungsschein und ggfls. Tierpässen und weiteren erforderlichen Dokumenten zur Schlachtstätte zu liefern.
3. Das Abstellen von Viehfahrzeugen vor dem Entladen der Schlachttiere hat auf den vom Verwender besonders ausgewiesenen Flächen zu erfolgen. Es gilt die StVO. Der Lieferant ist bei Anlieferung an die Schlachtstätte für die ordnungsgemäße Entladung der Schlachttiere verantwortlich. Er haftet für eventuelle Schäden des Verwenders oder Dritter im Zusammenhang mit der Anlieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Beim Transport und der Anlieferung sind alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zu Tierschutz und Tierseuchen zu beachten. Nachstehende Bestimmungen zum Tierschutz werden exemplarisch und nicht abschließend benannt: VO (EG) Nr. 1/2005, VO (EG) Nr. 1099/2009, Tierschutztransportverordnung, Tierschutzschlachtverordnung.
§ 3 Beschaffenheit der Schlachttiere
1. Der Lieferant liefert ausschließlich vertragsgemäße Schlachttiere. Die Schlachttiere sind vertragsgerecht, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Zusicherungen (Programme) erzeugt wurden, sauber gem. Art. 11 Ziff. 4 DVO (EU) 2019/627 sind, von der zuständigen Behörde die Schlachterlaubnis erteilt wird und sie nach Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung als genusstauglich beurteilt werden und sie keine, auch keine verdeckten Mängel haben. Die Angaben des Lieferanten zu den Schlachttieren auf dem Anlieferungsschein sind wahrheitsgemäß. Ergeben sich im Rahmen der amtlichen Untersuchungen oder der vom Verwender beauftragten Untersuchungen Erkenntnisse, dass die Angaben auf den Anlieferungsscheinen nicht zutreffen, liegt keine vertragsgerechte Leistung vor. Der Lieferant liefert ausschließlich Schlachttiere, die nicht aus gesperrten Gebieten, insbesondere nicht aus aufgrund tierseuchenrechtlicher Maßnahmen gesperrten Gebieten, stammen.
2. Für eventuelle Folgeschäden und Kosten aufgrund behördlich angeordneter Untersuchungen oder gesetzlich vorgeschriebener Untersuchungen (z. B. Schlachttier- und Fleischuntersuchung) oder Nachuntersuchungen leistet der Lieferant dem Verwender Schadenersatz, soweit diese auf vom Lieferanten zu vertretenden Pflichtverletzungen, bzw. nicht vertragsgerechter Lieferung beruhen. Der Lieferant erkennt die amtliche Maßnahme als rechtmäßig und das Ergebnis der veranlassten Untersuchung als richtig an. Der Lieferant erklärt hiermit den Verzicht auf eine Gegenprobe. Preisabschläge für Mindererlöse aufgrund von offenen oder verdeckten Mängeln (z. B. Leberschaden, Parasiten, Risse, Binnenebrigkeit, …) behält sich der Verwender vor.
§ 4 Gefahrübergang, Eigentumsübergang
1. Der Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe der Schlachttiere auf der Stallrampe des Schlachtbetriebes des Verwenders.
2. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird ausgeschlossen.
§ 5 Gewährleistung
1. Der Verwender ist verpflichtet, die gelieferten Schlachttiere innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferung der Schlachttiere oder bei versteckten Mängeln, ab Entdeckung bei dem Lieferanten eingeht. Der Lieferant trägt die Beweislast für die vertragsgerechte Beschaffenheit und Mangelfreiheit der Schlachttiere.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Verwender ungekürzt zu. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Zu den erstattungsfähigen Schäden gehören auch die Kosten, die dem Verwender dadurch entstehen, dass die angelieferten Schlachttiere lebensmittelrechtlich nicht einwandfrei sind, nicht mit den richtigen Begleitpapieren versehen sind, Nachuntersuchungen durchgeführt werden sowie Kosten, die im Rahmen von hierdurch bedingten Warenanalysen, Laboruntersuchungen und Rückrufaktionen entstehen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.
§ 6 Abrechnung
1. Die Klassifizierung und Gewichtsfeststellung der geschlachteten Tiere erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen verbindlich durch einen zugelassenen Sachkundigen eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens.
2. Der Lieferant hat die Abrechnung auf Gutschriftenbasis unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen hierzu haben innerhalb von 6 Arbeitstagen nach der Anlieferung zu erfolgen. Der Verwender ist zur pauschalierten Entgeltminderung berechtigt.
3. Sollte die zuständige Behörde abgesehen von der Regelung in § 2 Abs. 2 1. FlGDV weitere Teile des Tierkörpers entfernen lassen, so mindert sich das der Abrechnung zugrundeliegende Schlachtgewicht dementsprechend. Der Wert aller Nebenprodukte ist im Abrechnungspreis enthalten.
Wird der gesamte Tierkörper verworfen, erfolgt keine Bezahlung. Vorstehende Regelungen treten nicht ein, wenn die Gründe für das Verwerfen von Tierkörperteilen oder des gesamten Tierkörpers vom Verwender zu vertreten sind.
4. Es wird vereinbart, dass der Ankauf über Gutschriften abgerechnet wird, d.h. der Verwender ist ausdrücklich zur Abrechnung in Form der Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG berechtigt.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, den Verwender unverzüglich zu informieren, falls sich seine Unternehmensadresse oder Steuernummer/ Umsatzsteueridentifikationsnummer ändert oder falls ein anderer als der in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuersatz bei ihm anzuwenden ist. Im Falle einer unterlassenen Information haftet der Lieferant gegenüber dem Verwender für einen für den Verwender ausgeschlossenen Vorsteuerabzug sowie weitere Schäden, die auf die unterlassene Information des geänderten Steuersatzes zurückzuführen sind.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Verwender im gesetzlichen Umfang zu. Die Aufrechnungsbefugnis des Verwenders gilt auch für Forderungen, von mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn diese an ihn abgetreten wurden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten werden nur anerkannt, soweit die Forderung unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurde und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Verwender ist berechtigt, Gutschriftenbeträge um den Wert nicht vertragsgerechter Lieferungen (Mängel) zu mindern sowie Aufwendungen und Schadensersatzansprüche in Abzug zu bringen.
§ 7 Produkthaftung, Freistellung, Erstattung weiterer Kosten
1. Soweit der Lieferant für ein Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Verwender von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Verantwortungsbereich gesetzt wurde.
2. Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen dem Verwender zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Verwender durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt oder Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme wird der Verwender den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden übernimmt der Verwender in Abstimmung mit dem Lieferanten.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten. Stehen weitergehende Schadensersatzansprüche dem Verwender zu, so bleiben diese unberührt hiervon.
§ 8 Schutzrechte
Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden von einem Dritten Ansprüche gegen den Verwender gestellt, so ist der Lieferant verpflichtet, den Verwender auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.
§ 9 Datenschutz, Vertraulichkeit
1. Der Lieferant hat Kenntnis davon und erklärt im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Verwender sein widerrufliches Einverständnis mit dem Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihrer Nutzung zur Erfüllung der Geschäftszwecke des Verwenders,
z. B. zur Weiterleitung an Kunden des Verwenders oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Dies gilt auch im Rahmen von Verkaufsförderung, Förder- oder Qualitäts-Programmen; deren Audits und für die Auftragsdatenverarbeitung.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ihm bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Verwenders geheim zu halten und vertraulich zu behandeln, insbesondere diese nicht an Ditte weiter zu geben und entsprechende Vorkehrungen für seine Mitarbeiter auch nach Beendigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse zu treffen, um zu verhindern, dass diese Informationen unbefugten Dritten zugänglich werden.
§ 10 Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstands und anwendbares Recht
1. Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Hierdurch werden nachgewiesene, mündliche Nebenabreden nicht ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Geschäftssitz des Verwenders entsprechend der Bestellung und Abrechnungsunterlagen des Verwenders.
3. Die Einhaltung der Vorgaben des BSCI-Verhaltenskodex entlang der gesamten Produktionskette wird vom Lieferanten bestätigt.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Vertragsbeteiligten ist der jeweilige Geschäftssitz des Verwenders. Der Verwender hat das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand.
5. Für die Rechtsbeziehungen mit den Lieferanten des Verwenders wird die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Stand: Dezember 2019
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